Rz. 6

Mit der Ermahnung nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und der Verwarnung nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StVG ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt dann zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug – mehr – gewährt wird. Seitens des Gesetzgebers war nicht beabsichtigt, den Fahrerlaubnisinhaber schon mit der Vormerkung von dieser Möglichkeit (beispielsweise in den Bescheiden) zu informieren.

 

Rz. 7

Geplant war, dass die Teilnahme am Fahreignungsseminar von der zuständigen Behörde angeordnet wird, sofern die Stufe der Verwarnung erreicht ist. Wenn die Anordnung der Teilnahme nicht befolgt wird, sollte die Fahrerlaubnis so lange entzogen werden, bis die Teilnahmebescheinigung bei der Behörde vorgelegt wird. Diese Vorstellung konnte sich im Vermittlungsausschuss nicht durchsetzen – vermutlich aufgrund der fraglichen Wirksamkeit des Fahreignungsseminars. Nunmehr ist ausschließlich eine freiwillige Teilnahme vorgesehen. Allerdings ist davon auszugehen, dass bei einer erfolgreichen Evaluation – deren Kriterien bislang aber nicht bekannt sind – der Gesetzgeber als konsequente Folge diese Ursprungsidee wieder umsetzen wird, wenn die Stufe der Verwarnung erreicht sein sollte.

Der Gesetzgeber hat die Gesamtdauer des Fahreignungsseminars übrigens nicht bestimmt. Ebenso unbestimmt ließ er die Reihenfolge der beiden Teilmaßnahmen. Insoweit dürfte in der Praxis bzgl. der Dauer eines Fahreignungsseminars (mit beiden Teilmaßnahmen) von vier bis sechs Wochen auszugehen sein.

 

Rz. 8

Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert, § 4b StVG (siehe § 7 Rdn 5), § 31d FahrlG (siehe § 7 Rdn 17). So soll auch mittels der Evaluierung ermittelt werden, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1.5.2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor. Kritisch ist anzumerken ist, dass die Kriterien der Qualitätssicherung und -prüfung (noch) nicht festgeschrieben sind.

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