Rz. 21

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Vor- und Nacherbfällen liegt die Gefahr einer Interessenkollision sehr nahe. Die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben dürfen durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht unterlaufen werden. Als zulässig erachtet[31] werden u.a. folgende Kombinationen der Berufung des Vorerben zum Testamentsvollstrecker:

bei der Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB,
beim alleinigen Vorerben nur neben anderen Mittestamentsvollstreckern, wenn zugleich gewährleistet ist, dass bei Wegfall eines Mittestamentsvollstreckers der Vorerbe nicht zur alleinigen Vollstreckung der Vorerbschaft berufen ist,
wenn neben einem Mitvorerben zugleich dritte Personen zur Testamentsvollstreckung berufen sind,
wenn mehrere Mitvorerben zu Mittestamentsvollstreckern für die Vorerbschaft bestimmt sind,
wenn der Testamentsvollstrecker nur Mitvorerbe ist oder zwar alleiniger Vorerbe, aber nur Mittestamentsvollstrecker, und jeweils nicht gleichzeitig die Rechte der Nacherben wahrzunehmen sind,
wenn von mehreren Vorerben einer zum Nacherbentestamentsvollstrecker nach § 2222 BGB berufen ist.
 

Praxishinweis

Die moderne Auffassung in der Testamentsvollstreckung tendiert dazu, den Willen des Erblassers zu respektieren, wenn er dahin geht, dass er "seinem" Testamentsvollstrecker zutraut, den Interessenkonflikt sachgerecht zu lösen.[32] Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen den entsprechenden Willen in der letztwilligen Verfügung deutlich zum Ausdruck zu bringen.[33]

[31] Vgl. die Zusammenstellung zulässiger Kombinationen von Vor- und Nacherben und Testamentsvollstrecker bei J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 22 Rn 29.
[32] Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, Diss. 1996.
[33] So geschehen und anerkannt im Fall BGH, Urt. v. 9.11.1994 – IV ZR 319/93.

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