Rz. 21
Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Vor- und Nacherbfällen liegt die Gefahr einer Interessenkollision sehr nahe. Die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben dürfen durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht unterlaufen werden. Als zulässig erachtet[31] werden u.a. folgende Kombinationen der Berufung des Vorerben zum Testamentsvollstrecker:
▪ | bei der Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB, |
▪ | beim alleinigen Vorerben nur neben anderen Mittestamentsvollstreckern, wenn zugleich gewährleistet ist, dass bei Wegfall eines Mittestamentsvollstreckers der Vorerbe nicht zur alleinigen Vollstreckung der Vorerbschaft berufen ist, |
▪ | wenn neben einem Mitvorerben zugleich dritte Personen zur Testamentsvollstreckung berufen sind, |
▪ | wenn mehrere Mitvorerben zu Mittestamentsvollstreckern für die Vorerbschaft bestimmt sind, |
▪ | wenn der Testamentsvollstrecker nur Mitvorerbe ist oder zwar alleiniger Vorerbe, aber nur Mittestamentsvollstrecker, und jeweils nicht gleichzeitig die Rechte der Nacherben wahrzunehmen sind, |
▪ | wenn von mehreren Vorerben einer zum Nacherbentestamentsvollstrecker nach § 2222 BGB berufen ist. |
Praxishinweis
Die moderne Auffassung in der Testamentsvollstreckung tendiert dazu, den Willen des Erblassers zu respektieren, wenn er dahin geht, dass er "seinem" Testamentsvollstrecker zutraut, den Interessenkonflikt sachgerecht zu lösen.[32] Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen den entsprechenden Willen in der letztwilligen Verfügung deutlich zum Ausdruck zu bringen.[33]
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