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Zeitliche Beschränkungen können dadurch erfolgen, dass die 30-Jahres-Frist des § 2210 BGB verkürzt oder die Testamentsvollstreckung an eine auflösende Bedingung geknüpft wird. Zur Festlegung des Endtermins kann dabei auch der Testamentsvollstrecker ermächtigt werden, zumindest wenn der Erblasser die Entscheidungskriterien hierfür hinreichend bestimmt hat.

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