Rz. 12

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist die Testamentsvollstreckung mit besonders vielen unterschiedlichen Aufgabenbereichen denkbar.

Vor- und Nacherbschaft werden bei der testamentarischen Gestaltung aus den verschiedensten Gründen eingesetzt. Als solche Gründe kommen in Betracht:[19]

Ausschaltung eines gesetzlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten (Geschiedenentestament, Wiederverheiratungsklauseln, gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten mit verschiedenen Kindern);
Erhaltung der Nachlasssubstanz zugunsten eines bestimmten Personenkreises (Abkömmlinge, Ehegatten);
zeitlich befristeter Ausschluss des an sich vorgesehenen Erben (Eintritt des Nacherbfalls erst bei Erreichen eines bestimmten Alters des Abkömmlings oder bestandener Prüfung);
Vollstreckungsschutz des Nachlasses bei einem überschuldeten Vorerben, § 2115 BGB, z.B. Behindertentestament, Testamente bei überschuldeten Erben;
Erbeinsetzung noch nicht erzeugter Personen, §§ 2101 Abs. 1, 1923 BGB;
Bindung des Nachlasses für mehrere Generationen (Umgehung der im Erbrecht grundsätzlich geltenden 30 Jahres-Grenze, die nach § 2109 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nicht gilt, wenn der Nacherbfall mit dem Tode des Vorerben eintreten soll);
Einsetzung unter einer Bedingung, um den Erben zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen zu bewegen.
[19] Beispiele nach Mayer/Bonefeld/J. Mayer, Testamentsvollstreckung, § 22 Rn 1 ff.

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