Rz. 12
Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist die Testamentsvollstreckung mit besonders vielen unterschiedlichen Aufgabenbereichen denkbar.
Vor- und Nacherbschaft werden bei der testamentarischen Gestaltung aus den verschiedensten Gründen eingesetzt. Als solche Gründe kommen in Betracht:[19]
▪ | Ausschaltung eines gesetzlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten (Geschiedenentestament, Wiederverheiratungsklauseln, gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten mit verschiedenen Kindern); |
▪ | Erhaltung der Nachlasssubstanz zugunsten eines bestimmten Personenkreises (Abkömmlinge, Ehegatten); |
▪ | zeitlich befristeter Ausschluss des an sich vorgesehenen Erben (Eintritt des Nacherbfalls erst bei Erreichen eines bestimmten Alters des Abkömmlings oder bestandener Prüfung); |
▪ | Vollstreckungsschutz des Nachlasses bei einem überschuldeten Vorerben, § 2115 BGB, z.B. Behindertentestament, Testamente bei überschuldeten Erben; |
▪ | Erbeinsetzung noch nicht erzeugter Personen, §§ 2101 Abs. 1, 1923 BGB; |
▪ | Bindung des Nachlasses für mehrere Generationen (Umgehung der im Erbrecht grundsätzlich geltenden 30 Jahres-Grenze, die nach § 2109 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nicht gilt, wenn der Nacherbfall mit dem Tode des Vorerben eintreten soll); |
▪ | Einsetzung unter einer Bedingung, um den Erben zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen zu bewegen. |
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