Rz. 27

§ 2338 BGB belastet nicht den Erbteil, sondern den Pflichtteilsanspruch und ist deshalb von sehr engen Voraussetzungen abhängig. Zweck der Vorschrift ist, das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen. § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht hierzu die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB die Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung mit der Maßgabe, dass dem Abkömmling in diesem Fall nur der Anspruch auf den jährlichen Reinertrag verbleibt. Der Beschränkungsgrund muss im Zeitpunkt der Testierung vorliegen und bei Eintritt des Erbfalls (noch) bestehen, § 2338 Abs. 2 S. 2 BGB.

 

Rz. 28

Die Anordnung einer derartigen Verwaltungsvollstreckung führt zu drei wesentlichen Folgen:

dem Abkömmling wird das Verfügungsrecht unter Lebenden entzogen, § 2211 BGB;
die Eigengläubiger des Abkömmlings werden vom Pfändungszugriff auf das ererbte Vermögen ausgeschlossen, § 2214 BGB;
die Pfändung der gezogenen Nutzungen des Vermögens durch Eigengläubiger wird ausgeschlossen, § 863 ZPO.

Die Zugriffsbeschränkung der Eigengläubiger auf den Reinertrag lässt sich aus Sicht des Abkömmlings noch weiter optimieren.

 

Rz. 29

Gemäß § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO kann der Abkömmling den Reinertrag zunächst zur Erfüllung seines eigenen Unterhaltes sowie des Unterhaltes der in § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO im einzelnen genannten Angehörigen verwenden. Nur der überschießende Rest ist durch Eigengläubiger des Abkömmlings pfändbar. Unterwirft man nun – entgegen § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB – auch die Verwaltung des Reinertrags der Testamentsvollstreckung, so ist auch der Reinertrag der Verfügungsbefugnis des Abkömmlings entzogen und damit auch nicht pfändbar, selbst wenn sich rechnerisch ein pfändbarer Überschuss nach § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO ergeben würde. Duldet der Erbe die Beschränkung,[35] beschränkt sie die Eigengläubiger in wirksamer Weise.

 

Rz. 30

Eine weitere Optimierung ist gegebenenfalls erforderlich, um den Nachlass auch über den Tod des Abkömmlings hinaus zu schützen, da dann seine Erben für seine Schulden eintrittspflichtig sind. Hier empfiehlt sich die Erstreckung der Testamentsvollstreckung auch auf die Nacherben.

 

Praxishinweis

Die wirksame Gestaltung einer Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist in der Praxis außerordentlich schwierig. Der Beschränkungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen aus zwei Gründen formgerecht angegeben werden. Zum einen soll die spätere Beweisbarkeit der tatsächlichen Motivation des Erblassers für die Entziehungsentscheidung gesichert werden. Zum anderen soll dieses Erfordernis den Erblasser wegen der weitreichenden Folgen zu einem "verantwortlichen Testieren" anhalten. Die Angabe muss also so speziell und hinreichend konkret erfolgen, dass später durch eine gerichtliche Prüfung zweifelsfrei geklärt werden kann, auf welchen Entziehungsgrund sich die Entziehung stützte und welcher Lebenssachverhalt dem zugrunde lag. Erforderlich ist zumindest die Angabe eines "Kernsachverhaltes".[36]

[35] Seine Ausschlagungsmöglichkeit ergibt sich aus § 2306 BGB i.d.F. ab dem 1.1.2010.

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