Rz. 10

Die Vermächtnistestamentsvollstreckung ist in § 2223 BGB als gesonderter Fall der Testamentsvollstreckung geregelt. Anders als bei der allgemeinen Abwicklungsvollstreckung, die an den Erben adressiert ist und u.a. auch die Erfüllung der Vermächtnisse zum Gegenstand hat, hat hier die Testamentsvollstreckung den eingeschränkten Zweck, für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerung zu sorgen. Ein typischer Gestaltungsfall für die Vermächtnisvollstreckung stellt die Überwachung der Vollziehung einer dem Vermächtnisnehmer durch den Erblasser auferlegten Auflage dar, wie mit dem Vermächtnisgegenstand umgegangen werden soll.

Beispiel: Die vermachte Kunstsammlung soll durch den Vermächtnisnehmer für einen vorübergehenden Zeitraum unentgeltlich einem Museum zur Verfügung gestellt werden.[16]

 

Rz. 11

Da in derartigen Fällen kein Interessenkonflikt besteht, kann auch der Alleinerbe Vermächtnis-Testamentsvollstrecker sein.[17]

Aus der gesetzgeberischen Formulierung "auch" wird entnommen, dass die Regelung in § 2223 BGB nicht abschließend gemeint ist, so dass auch andere Aufgabenbereiche der Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit dem Vermächtnisgegenstand möglich sind, beispielsweise eine Verwaltungsvollstreckung.[18]

[16] Beispiel nach Mayer/Bonefeld/J. Mayer, Testamentsvollstreckung, § 3 Rn 6.
[17] Vgl. Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn 896; BGH, Urt. v. 26.1.2005 – IV ZR 296/03.
[18] Vgl. Grüneberg/Weidlich, § 2223 Rn 2.

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