Rz. 17

Hier ist der Testamentsvollstrecker nicht nur für den Vor- oder den Nacherben tätig, sondern für beide gemeinsam ernannt. Dies hat zur Folge, dass er ab dem Erbfall zunächst für die Dauer der Vorerbschaft das Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübt und anschließend für den Nacherben. Aufgrund seiner Amtsführung sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben ist der Testamentsvollstrecker hier während der Vorerbschaft unstreitig nur nach § 2205 S. 3 BGB in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt, nicht nach den weitergehenden Vorschriften der §§ 2113, 2114 BGB.[24]

Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Testamentsvollstrecker, während er als Vollstrecker für den Vorerben tätig ist, zugleich auch die Kontroll-, Sicherungs- und Mitwirkungsrechte des Nacherben ausüben kann. Da er in diesem Fall einer Interessenkollision ausgesetzt wäre, wird dies nach h.M. nur dann angenommen werden können, wenn sich ein so weitreichender Erblasserwille aus der testamentarischen Verfügung mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt.[25]

 

Rz. 18

Als kritisch bei der Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft erweist sich in der Praxis immer wieder die genaue Beachtung der gesetzlichen Verteilung von Nutzen und Lasten zwischen Vor- und Nacherben. Fehlende Sorgfalt führt hier schnell zu Regressansprüchen.

[24] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 22 Rn 24.
[25] Vgl. Mayer/Bonefeld/J. Mayer, Testamentsvollstreckung, § 22 Rn 24.

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