1. Musterklausel

 

Rz. 7

Muster 4.1: Home-Office-Vereinbarung

 

Muster 4.1: Home-Office-Vereinbarung

In Ergänzung des Anstellungsvertrags vom _________________________ (im Folgenden: "Anstellungsvertrag" genannt) vereinbaren die Parteien im Hinblick auf die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in einem Home-Office Folgendes:[10]

§ 1

Arbeitsort/Home-Office Arbeitstag

(1) Ab dem _________________________ wird der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an einem näher definierten Werktag pro Arbeitswoche ("Home-Office Arbeitstag") in seiner Wohnung ("häusliche Arbeitsstätte") erbringen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass als Home-Office Arbeitstag der _________________________ gilt; die Arbeitgeberin kann jederzeit nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO mit einer Ankündigungsfrist von _________________________ festlegen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung künftig in der Arbeitswoche an einem anderen als dem vorstehend genannten Home-Office Arbeitstag im Home-Office erbringen wird, sofern berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden.

[Variante ausschließliche Telearbeit:

(1) Ab dem _____ wird der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ausschließlich in seiner Wohnung ("häusliche Arbeitsstätte") erbringen. Die Arbeitgeberin kann jederzeit nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO mit einer Ankündigungsfrist von _____ festlegen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung künftig an einem oder mehreren Arbeitstagen in der Arbeitswoche in der betrieblichen Arbeitsstätte erbringt, sofern berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden.]
(2) Die häusliche Arbeitsstätte befindet sich in _________________________. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jeden vorstehenden Wohnungswechsel unverzüglich der Arbeitgeberin mitzuteilen.
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Aufgaben des Arbeitnehmers Dienstreisen umfassen.
§ 2

Arbeitszeit

(1) Die Lage der Arbeitszeit am Home-Office Arbeitstag wird vom Arbeitnehmer eigenverantwortlich bestimmt, sofern dem nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Hierbei stellt der Arbeitnehmer sicher, dass eine telefonische Erreichbarkeit während der Kernarbeitszeiten _________________________ gewährleistet ist.
(2) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Lage der Arbeit in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte abweichend festzulegen. Dabei wird die Arbeitgeberin die Interessen des Arbeitnehmers gemäß § 106 GewO angemessen berücksichtigen.
(3) Systemstörungen im Bereich der häuslichen Arbeitsstätte hat der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung am Home-Office Arbeitsplatz nicht erbracht werden kann, kann die Arbeitgeberin verlangen, dass die Arbeitsleistung am betrieblichen Arbeitsplatz erbracht wird.
(4) Fahrten zwischen der betrieblichen Arbeitsstätte[11] und der häuslichen Arbeitsstätte gelten nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
(5) Der Arbeitnehmer wird die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die tägliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 ArbZG sowie die Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG bei seiner Tätigkeit in der häuslichen Arbeitsstätte einhalten. Mehrarbeit darf nur auf Anordnung der Arbeitgeberin oder mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung geleistet werden.
(6)

Die Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte wird durch den Arbeitnehmer selbst aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen über die Arbeitszeit sind jeweils zum _________________________ dem _________________________ vorzulegen.

Variante:

Die Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte wird durch den Arbeitnehmer selbst im elektronischen Zeiterfassungssystem der Arbeitgeberin erfasst. Für die Zeiterfassung gelten die betrieblichen Regelungen der Arbeitgeberin in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 3

[Weitere, ggf. nötige Regelungen]

In einer Home-Office-Vereinbarung ist es darüber hinaus im Regelfall geboten, weitere, der jeweiligen Situation angepasste Regelung aufzunehmen. Insoweit kommen insbesondere Regelungen zum Zutrittsrecht des Arbeitgebers, zur Nutzung von (insbesondere auch privaten) Arbeitsmitteln, Fragen des Aufwendungsersatzes sowie besondere datenschutzrechtliche Regelungen (den rechtmäßigen Umgang mit Daten am Heimarbeitsplatz betreffend) in Betracht.[12]

§ 4

Beendigung der Home-Office Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit in der häuslichen Arbeitsstätte ist auf den Zeitraum von _________________________ bis _________________________ befristet. Abweichend hiervon endet diese Vereinbarung spätestens mit dem Ende des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Die Arbeitgeberin kann jederzeit nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO mit einer Kündigungsfrist von _________________________ festlegen, dass der Arbeitnehmer künftig seine Arbeitsleistung nur noch an dem betrieblichen Arbeitsplatz erbringt und der außerbetriebliche Arbeitsplatz daher aufgehoben wird, sofern die berechtigten Interesse...

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