Rz. 757

Unabhängig von der Beteiligung des Betriebsrats hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss vor einer geplanten Betriebsänderung zu informieren (§ 106 BetrVG). Der Zeitpunkt der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses wird im Regelfall mit dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG zusammenfallen.[1208] Die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss kann bereits zeitlich vor der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nach § 111 BetrVG einsetzen, damit den Vorschlägen des Wirtschaftsausschusses noch Folge geleistet werden kann, bevor konkrete Planungen vorliegen.

[1208] KG Berlin DB 1979, 112; OLG Hamburg DB 1985, 1847.

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