Rz. 775

Nach § 80 Abs. 1, 2a ArbGG findet das Beschlussverfahren[1215] in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, aus dem Sprecherausschussgesetz, aus dem Mitbestimmungsgesetz und bei Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung Anwendung. Bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 2 AGG i.V.m. § 23 Abs. 3 BetrVG handelt es sich um ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ff. ArbGG.[1216] Das Beschlussverfahrens ist in §§ 8098 ArbGG geregelt. Beschlussverfahren und Urteilsverfahren schließen einander aus.[1217] Im Beschlussverfahren gibt es keine Parteien, sondern Beteiligte. Subjekte des Beschlussverfahrens sind der Antragsteller und die übrigen Beteiligten. Deshalb gibt es weder einen Antragsgegner[1218] noch eine Beteiligung Dritter im Beschlussverfahren, also auch keine Streitverkündeten und Nebenintervenienten.[1219] Das Beschlussverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Die Antragsschrift muss einen bestimmten Sachantrag enthalten, dem zu entnehmen ist, über welche konkrete Streitfrage das Gericht entscheiden soll. Zulässig sind Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsanträge. In der Antragsbegründung ist der Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich das geltend gemachte Recht ergeben soll. Die Antragsschrift muss vom Antragsteller oder dessen Prozessvertreter gem. § 11 ArbGG unterzeichnet sein.

 

Rz. 776

Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Es gilt also der Untersuchungsgrundsatz. Nach § 82 ArbGG ist das ArbG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Nach § 83 Abs. 4 S. 1 ArbGG erfolgt die Anhörung der Beteiligten vor der Kammer. Ein Güteverfahren findet also nicht statt. Das Beschlussverfahren endet durch Rücknahme des Antrages, durch Vergleich, durch Erledigungserklärung oder durch Entscheidung im Wege des Beschlusses (§ 84 ArbGG). Gegen die Entscheidung des ArbG findet die Beschwerde an das LAG statt.[1220]

 

Rz. 777

Der auf Unterlassung zielende Antrag des Betriebsrats ist nur zulässig, wenn er einen konkreten betrieblichen Sachverhalt regeln will. Das charakteristische der zu unterlassenden Handlung muss so eindeutig beschrieben werden, dass keine Unklarheit besteht, welche Fälle betroffen sind. Die Maßnahme muss derart konkret beschrieben sein, dass der stattgebenden Entscheidung zu entnehmen ist, wann im jeweiligen Einzelfall die Rechte des Betriebsrats gegeben sind. Der Betriebsrat muss, soll der Antrag zulässig sein, darin aufnehmen, in welchen einzelnen Bereichen er die Mitbestimmung vermittelt, welche Personen bei welchen Sachverhalten betroffen sind und weshalb dort die Mitbestimmung erforderlich ist.[1221]

 

Rz. 778

Die Beschwerde entspricht der Berufung und eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. Beschwerdebefugt sind grundsätzlich alle Beteiligten, deren Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim LAG eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist. Sie muss die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Nach der Rechtsprechung des BAG muss die Beschwerdeschrift das volle Rubrum enthalten.[1222] Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses. Der Fristenlauf richtet sich für jeden Beteiligten nach dem Datum der an ihn erfolgten Zustellung. Enthält der Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung, läuft die Beschwerdefrist nicht. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats ab Einlegung begründet werden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Die Beschwerdebegründungsfrist kann verlängert werden. In der Beschwerdebegründung sind die Beschwerdegründe sowie neue Tatsachen, auf die die Beschwerde gestützt wird, anzugeben (§ 89 Abs. 2 ArbGG). Im Beschlussverfahren gibt es für den Beschwerdegegner keine Beschwerdebeantwortungsfrist. Nach § 87 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 8891 ArbGG etwas anderes ergibt.

 

Rz. 779

Die Entscheidung des LAG ist mit der Rechtsbeschwerde[1223] vor dem BAG überprüfbar. Die Rechtsbeschwerde findet allerdings nur in zwei Fällen statt, und zwar, wenn das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat oder wenn sie aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG zugelassen worden ist. Das LAG lässt die Rechtsbeschwerde zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des BAG oder, solange eine Entscheidung des BAG in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben LAG oder eines anderen LAG abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (...

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