Rz. 192

Teilzeitbeschäftigt sind alle Arbeitnehmer, deren auf Dauer vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die der im Betrieb beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitarbeit kommt in der Form der Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, der teilweisen Beschäftigung an einigen Arbeitstagen/Wochen, der Beschäftigung jeweils am Monatsende, Langzeiturlaub (Sabbatical),[342] Vereinbarung eines Wochen-, Monats- oder Jahresstundenkontingents, das der Arbeitgeber abrufen kann, oder Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing)[343] vor. Das Arbeitsrecht ist auf Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich in vollem Umfang anwendbar. Besonderheiten ergeben sich für das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter behandeln, es sei denn, es besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung. Wegen des hohen Frauenanteils bei Teilzeitbeschäftigten ist bei ungleicher Behandlung zusätzlich das Verbot der sog. mittelbaren oder verdeckten Diskriminierung zu beachten.[344]

[342] Vgl. Meinel/Heyn/Herms, § 13 TzBfG Rn 13 ff.
[343] Vgl. Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Teilzeitbeschäftigung Rn 70 f.; Meinel/Heyn/Herms, § 13 TzBfG Rn 13 ff.
[344] Vgl. im Einzelnen: Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Teilzeitbeschäftigung Rn 8 ff.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 43 Rn 35 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge