Rz. 192
Teilzeitbeschäftigt sind alle Arbeitnehmer, deren auf Dauer vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die der im Betrieb beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitarbeit kommt in der Form der Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, der teilweisen Beschäftigung an einigen Arbeitstagen/Wochen, der Beschäftigung jeweils am Monatsende, Langzeiturlaub (Sabbatical),[342] Vereinbarung eines Wochen-, Monats- oder Jahresstundenkontingents, das der Arbeitgeber abrufen kann, oder Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing)[343] vor. Das Arbeitsrecht ist auf Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich in vollem Umfang anwendbar. Besonderheiten ergeben sich für das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter behandeln, es sei denn, es besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung. Wegen des hohen Frauenanteils bei Teilzeitbeschäftigten ist bei ungleicher Behandlung zusätzlich das Verbot der sog. mittelbaren oder verdeckten Diskriminierung zu beachten.[344]
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