Rz. 753

Der Sozialplan ersetzt weder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.[1206]

Die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG besteht auch bei Massenentlassungen.[1207] Der Betriebsrat ist also vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Auch ein der Kündigung vorangehendes Interessenausgleichs- bzw. Sozialplanverfahren befreit nicht von der Notwendigkeit zur Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleiches mit Namensliste ist nach § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden. Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch bei Vorliegen eines Interessenausgleiches mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BAG eine erneute Mitteilung des Kündigungssachverhaltes bei der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht erforderlich, soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist. Da der Arbeitgeber im Prozess solche Vorkenntnis des Betriebsrats hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen muss, empfiehlt es sich, den Kündigungssachverhalt in der Anhörung nach § 102 BetrVG erneut darzustellen.

Auch bei bestehendem Zeitdruck sollte das Anhörungsverfahren gem. § 102 BetrVG nicht mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan verknüpft werden. Die Anhörung nach § 102 BetrVG sollte jedoch unmittelbar nach Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens durchgeführt werden. Der Abschluss des Sozialplanes braucht nicht abgewartet zu werden.

[1206] Vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG.
[1207] Vgl. Fitting, § 102 Rn 5 m.w.N.

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