Rz. 703

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt:

bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde nach § 97 ZPO,
bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 515 Abs. 3 ZPO,
bei Nichteinlegung der Revision trotz erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Anwalt erhält gem. §§ 13, 17 RVG, Nr. 3506 RVG-VV eine 1,6 Verfahrensgebühr. Bei vorzeitiger Erledigung reduziert sich diese Gebühr auf 1,1 (Nr. 3507 RVG-VV).

Wird aufgrund erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen, so wird die bereits verdiente Gebühr auf das nachfolgende Revisionsverfahren angerechnet. Dies ist eine entscheidende Änderung zur BRAGO. Die Gebühren fallen nicht mehr zusammen an.

 

Rz. 704

Der Kostenstreitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Urteilsstreitwert und ist anteilig festzusetzen bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen.

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