Rz. 168

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen.

Liegt keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verteilung der Arbeitszeit wieder geändert werden, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG ist nicht anzuwenden, wenn zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder in seinem Verlauf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit vereinbart wird, ohne dass eine Geltendmachung i.S.d. § 8 Abs. 2 TzBfG vorausging. Das einseitige Änderungsrecht setzt voraus, dass die Verteilung der Arbeitszeit nach einem Verlangen des Arbeitnehmers einvernehmlich gem. § 8 Abs. 3 S. 2 TzBfG oder durch Fiktion nach § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG festgelegt wurde. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG ist also ein Korrektiv für das im Rahmen des Verringerungsverlangens nach § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG regelmäßig zu erzielende Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG.[313]

 

Rz. 169

Der Arbeitnehmer kann nach § 8 Abs. 6 TzBfG eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

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