Rz. 528

Das BAG verlangt vom Arbeitgeber nicht nur ein wahrheitsgemäßes Zeugnis (Wahrheitsgrundsatz), sondern zugleich auch ein wohlwollendes Zeugnis, das den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindert (Wohlwollensgrundsatz).[852] Das Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst wohlwollenden, positiven Bewertung seiner Leistung und Führung einerseits und des künftigen Arbeitgebers an einer wahrheitsgemäßen Information andererseits, schafft für den Arbeitgeber naturgemäß eine Konfliktlage, wenn wesentliche negative Umstände vorliegen. Im Zweifelsfall hat nach der Rechtsprechung des BAG der Grundsatz der Zeugniswahrheit Vorrang.[853]

[852] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG 12.8.1976, AP Nr. 11 zu § 630 BGB m. Anm. Schlessmann, Bl. 595 R, 596 R; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 28; Küttner-Poeche, Personalbuch 2020, Zeugnis Rn 28; Schweres, BB 1986, 1572; MüKo/Henssler, § 630 Rn 41; LAG Berlin 25.1.2007, NZA-RR 2007, 373 zum Beendigungsgrund nach Vergleich im Kündigungsschutzverfahren.
[853] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB.

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