Rz. 698
Mit der Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des LAG beschwert ist, weil das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt wurde, z.B. im Falle
▪ | der Nichtberücksichtigung von Ausführungen durch das LAG, |
▪ | der Übergehung eines Beweisantrittes, |
▪ | einer Überraschungsentscheidung, |
und der Gehörverstoß für die Entscheidung erheblich ist. Zur Systematik und Kasuistik wird verwiesen auf die Regelung in § 321a ZPO und die Rechtsprechung dazu.[1141] Eine Gehörsrechtsverletzung muss im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden.[1142]
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