Rz. 698

Mit der Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des LAG beschwert ist, weil das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt wurde, z.B. im Falle

der Nichtberücksichtigung von Ausführungen durch das LAG,
der Übergehung eines Beweisantrittes,
einer Überraschungsentscheidung,

und der Gehörverstoß für die Entscheidung erheblich ist. Zur Systematik und Kasuistik wird verwiesen auf die Regelung in § 321a ZPO und die Rechtsprechung dazu.[1141] Eine Gehörsrechtsverletzung muss im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden.[1142]

[1141] BAG 14.3.2005, NZA 2005, 596; BAG 22.3.2005, NZA 2005, 652; zu den einzelnen möglichen Fällen einer Gehörsverletzung Baumbach/Lauterbach-Hunke, ZPO, § 321a Rn 31 ff.; Schwab/Weth, § 72 Rn 43e; BAG 31.8.2006 – 5 AZN 580/05, NZA 2005, 1204; BAG 11.4.2006 – 9 AZN 892/05; BAG 13.12.2006 – 3 AZN 625/06, NZA 2007, 793; Schaub/Straube, ArbRFV-HdB, C Rn 158 ff. m. Rspr.-Nachw. und Muster.

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