Rz. 433

Nach § 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. Das Kündigungsverbot des § 5 Abs. 1 PflegeZG ist nicht in zeitlicher Hinsicht auf eine maximal zulässige Vorankündigungsfrist beschränkt. Die Vorschrift lässt sich weder in dieser Hinsicht auslegen, noch ergibt sich eine solche aus der analogen Anwendung ähnlicher Vorschriften wie z.B. § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG.[764] Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigem nahem Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens sechs Monaten beansprucht werden.[765]

[764] LAG Thüringen 2.10.2014 – 6 Sa 345/13.

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