Rz. 607

Aufgrund dieser Rechtsprechung bestehen erhebliche Risiken, denen die Praxis durch die Verbindung der Kündigungsschutzklage mit einer allgemeinen Feststellungsklage entgeht (sog. Schleppnetzantrag).[1017] In jedem Fall sollte mit der Formulierung eines besonderen Antrages und in der Begründung deutlich gemacht werden, dass zusätzlich zu der Kündigungsschutzklage auch allgemeine Feststellungsklage erhoben wird. In diesem Fall ist stets darauf zu achten, dass innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG deutlich gemacht wird, dass auch die spätere Kündigung mit dem schon gestellten allgemeinen Feststellungsantrag angegriffen wird.

[1017] Pauly/Osnabrügge/Friedhofen, Handbuch Kündigungsrecht, § 21 Rn 15 ff.

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