Rz. 697

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch auf die Verletzung des Verfahrensrechts gestützt werden, wenn absolute Revisionsgründe gem. § 547 ZPO gegeben sind, weil einer der in § 547 ZPO enumerativ aufgeführten Verfahrensverstöße vorliegt. Im Arbeitsgerichtsprozess ist § 547 ZPO i.V.m. §§ 72 Abs. 2 Nr. 3, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG anwendbar.[1138] Auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 547 ZPO kann deshalb verwiesen werden.[1139]

Ein absoluter Revisionsgrund ist z.B. die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Gem. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt haben. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung in sich aufgenommen hat, ist er in der Lage, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung (§ 286 Abs. 1 ZPO) selbstständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Hat ein Richter der Verhandlung nicht ununterbrochen beigewohnt, darf er an dem Urteil nicht mitwirken. Wirkt er gleichwohl mit, ist das Urteil von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht erlassen.[1140] Die Verletzung des Verfahrensrechts durch verspätete Urteilsabsetzung- und Begründung nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist kann nur mit der sofortigen Beschwerde gem. § 72b ArbGG angefochten werden, nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde. In § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG sind die absoluten Revisionsgründe auf die in § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO beschränkt. Der Fall fehlender Begründung gem. § 547 Nr. 6 ZPO ist ausdrücklich ausgenommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb nur noch in Fällen der sonstigen Mängel der Begründung der anzufechtenden Entscheidung des LAG gegeben.

[1138] Baumbach/Lauterbach-Nober, ZPO, § 547 Rn 3.
[1139] Baumbach/Lauterbach-Nober, ZPO, § 547 Rn 1 ff.

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