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Der mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz wird durch den Kündigungsschutz während der Elternzeit[761] gem. § 18 BEEG ergänzt. Der Sonderkündigungsschutz beginnt mit dem Tag der Geltendmachung der Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf die Kündigung erst nach Ablauf der Elternzeit aussprechen, dh, sie darf erst dann zugehen. Eine Kündigung, die noch während der Elternzeit zugeht, fällt unter das Kündigungsverbot des § 18 BEEG, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Elternzeit beendet werden soll. Der Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG besteht nach Verlangen von Elternzeit und während der Elternzeit; bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit; bei Teilzeitarbeit ohne Elternzeit in besonderen Fällen. Die Elternzeit endet gem. § 16 Abs. 4 BEEG spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. § 16 Abs. 4 BEEG kann entgegen seines Wortlauts nicht so ausgelegt werden, dass die Elternzeit unmittelbar mit dem Tod des Kindes endet.[762] § 18 BEEG ist ein gesetzliches Verbot i.S.d. des § 134 BGB. Eine Kündigung ohne behördliche Erlaubnis ist daher nichtig. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss gem. § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden. Das Kündigungsverbot greift nicht ein, wenn die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt hat. Für die Erlaubniserteilung ist ebenso wie bei § 17 MuSchG die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig. Die Kündigungsverbote nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG stehen nebeneinander. Der Arbeitgeber muss bei gleichzeitigem Vorliegen von Mutterschaft und Elternzeit für eine Kündigung jeweils gesonderte Zulässigkeitserklärungen einholen. Beide Zulässigkeitserklärungen müssen vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung vorliegen.[763]

[761] Pauly/Osnabrügge/Pawlak, Handbuch Kündigungsrecht, § 7 Rn 29 ff.; AnwK-ArbR/Pauly/Osnabrügge/Theiss, § 18 BEEG Rn 4 ff.
[762] ArbG Bonn 15.12.2016 – 3 Ca 1935/16; a.A. ErfK/Gallner, § 16 BEEG Rn 10.

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