Rz. 209

Muster 4.17: Job-Sharing-Vertrag

 

Muster 4.17: Job-Sharing-Vertrag

1. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird ab _____ als _____ im Job-Sharing-System eingestellt.
2. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, andere ihm/ihr zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen.
3. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, während der betriebsüblichen Arbeitszeit den zugewiesenen Arbeitsplatz in Abstimmung mit dem/den anderen am gleichen Arbeitsplatz Beschäftigten (Job-Sharing-Partner) ständig zu besetzen. Eine gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Job-Sharing-Partner ist nicht zulässig.
4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Vertretung zu stellen, wenn ein Job-Sharing-Partner wegen Urlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im Einzelfall können die Job-Sharing-Partner die Vertretung untereinander regeln. Es bedarf einer für jeden Vertretungsfall gesonderten Vereinbarung. Zeiten, in denen ein Job-Sharing-Partner den anderen vertritt, werden auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht angerechnet. Diese Zeiten werden gesondert vergütet.
5. Die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit beträgt _____ Stunden je Woche.
6. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin erhält eine Vergütung in Höhe von _____ EUR monatlich. Die Arbeitszeit, die er in Vertretung eines anderen Job-Sharing-Partners nach Ziff. 4 erbracht hat, wird zusätzlich mit _____ EUR je Stunde vergütet.
7. Vertretungszeiten sind bis zum 10. des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen.
8. Scheidet ein Job-Sharing-Partner aus dem Job-Sharing-System aus, darf den übrigen Job-Sharing-Partnern aus diesem Grunde nicht gekündigt werden. Das Recht des Arbeitgebers, eine Änderungskündigung auszusprechen, bleibt hiervon unberührt. Der Arbeitgeber und die Job-Sharing-Partner werden sich bemühen, eine Ersatzkraft für den ausgeschiedenen Job-Sharing-Partner zu finden. Der Arbeitgeber darf diesen Vorschlag nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
9. Die Job-Sharing-Partner sind verpflichtet, sich über die Aufteilung der Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen Arbeitszeit untereinander abzustimmen. Einigen die Job-Sharing-Partner sich nicht über die Aufteilung der Arbeitszeit, kann der Arbeitgeber die Aufteilung verbindlich regeln.
10. Die Arbeitszeit ist so aufzuteilen, dass jeder Job-Sharing-Partner im Laufe eines Zeitraumes von drei Monaten (Abrechnungszeitraum) seinen vertraglich vereinbarten Zeitanteil erreicht. Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden bis zu 10 Stunden können in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Die Übertragung größerer Arbeitszeitguthaben/Arbeitszeitschulden ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

_____ (Weitere Klauseln siehe "Mindeststandard-Vertrag nach den Anforderungen des Nachweisgesetzes", Rdn 85)

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