Rz. 693

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG richtet sich nach dem Sinn des Revisionsverfahrens, dem Erhalt der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von einer klärungsfähigen und -bedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles der Allgemeinheit eng berührt.[1125]

In der Entscheidungspraxis des BAG zeigt sich deutlich eine restriktive Anwendung der Voraussetzungen für eine Grundsatzbeschwerde, die zumeist schon an dem Erfordernis scheitert, dass sich das LAG mit der Rechtsfrage befasst hat.[1126] Ist die anzufechtende Entscheidung des LAG auf mehrere selbsttragende Begründungen gestützt, genügt es nicht, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für eine der Gründe gegeben ist (zur Divergenzbeschwerde vgl. Rdn 695).

 

Rz. 694

Eine Rechtsfrage hat nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein können. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung[1127] eine grundsätzliche Bedeutung der dort aufgeworfenen Rechtsfrage allein deshalb angenommen hat, weil von ihr eine Vielzahl, jedenfalls mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein konnte, hält der Senat hieran nicht fest.[1128] Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage entfällt, wenn dazu eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und dagegen keine beachtlichen Einwendungen erhoben werden[1129] oder wenn der Rechtsbegriff eindeutig ist.[1130]

Die Rechtsfrage muss für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein.[1131]

[1125] BAG AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979; Schaub/Straube, ArbRFV-HdB, C Rn 150 ff. m. Rspr.-Nachw. und Muster; Germelmann/Müller-Glöge, § 72 ArbGG Rn 12; BAG 14.5.2005, NZA 2005, 708; Schwab/Weth, § 72 Rn 23 ff.
[1129] BAG AP Nr. 9 zu § 1 TVG: Metallindustrie; Schaub/Straube, ArbRFV-HdB, C Rn 150 ff.; Germelmann/Müller-Glöge, § 72 ArbGG Rn 14.
[1130] BAG AP Nr. 32 zu § 72a ArbGG 1979, Grundsatz.
[1131] BAG AP Nr. 13 zu § 72a ArbGG 1979, Grundsatz; Schaub/Straube, ArbRFV-HdB, C Rn 150 ff.; Germelmann/Müller-Glöge, § 72 ArbGG Rn 13.

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