Rz. 525

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei bei der Zeugnisformulierung im Rahmen eines weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes, den er pflichtgemäß ausschöpfen kann.[841] Dem Arbeitgeber können demnach Formulierungen nicht vorgeschrieben werden. Es ist deshalb dem Arbeitnehmer zu raten, sämtliche Verhandlungsmöglichkeiten auszunutzen, um seine Vorstellungen von der Zeugnisformulierung durchzusetzen. Selbst wenn die Eckdaten der Leistungs- und Führungsbeurteilung erstritten werden können, ist dadurch letztlich ein "gut" formuliertes Zeugnis gegen den Willen des Arbeitgebers nicht zu erreichen.

Ausnahmsweise kann der Anspruch auf einen bestimmten Inhalt des Schlusszeugnisses gegeben sein, wenn der Arbeitgeber zeitnah zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt hat und beim Schlusszeugnis zu Ungunsten des Arbeitnehmers davon abweichen will. In diesem Fall kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, die Formulierungen aus dem Zwischenzeugnis zu übernehmen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.[842]

Entsprechend hat das BAG zur Bindung des Arbeitgebers an Erfüllungsversuche entschieden für den Fall, dass im Zuge von Auseinandersetzungen über das zunächst vom Arbeitgeber erteilte Zeugnis weitere Zeugnisse erstellt werden. Der Arbeitgeber kann dann bei der endgültigen Abfassung des Zeugnisses nicht von den vorangegangenen Zeugnissen, die das BAG als Erfüllungsversuche wertet, zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen.[843] Es wird deshalb empfohlen, dass zunächst das Zeugnis nur im Entwurf zuzusenden und die endgültige unterschriebene Ausfertigung erst zu erteilen, wenn auf Arbeitnehmerseite rechtsverbindlich erklärt wird, dass der Zeugnisanspruch mit dem Zeugnis auf der Grundlage des Entwurfs erfüllt ist.

[841] BAG 29.7.1971, AP Nr. 6 zu § 630 BGB.
[842] LAG Köln 22.8.1997, NZA 1999, 771: Zeitraum zwischen Zwischen- und Schlusszeugnis zehn Monate.

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