a) Muster: Teilzeitarbeitsvertrag

 

Rz. 208

Muster 4.16: Teilzeitarbeitsvertrag

 

Muster 4.16: Teilzeitarbeitsvertrag

1. Der/Die Beschäftigte wird ab _____ als Teilzeitarbeitnehmer/in eingestellt.
2. Der/DieBeschäftigte hat Anspruch auf denselben Erholungsurlaub wie die Vollzeitbeschäftigten. Soweit der/die Beschäftigte nicht an jedem Arbeitstag pro Woche arbeitet, ist die Urlaubsdauer zu ermitteln, in dem die Arbeitstage rechnerisch in Beziehung zum Vollzeitarbeitsverhältnis gesetzt werden. (Beispiel: Vollzeit 5 Tage, Teilzeit 3 Tage, Urlaub 30 Arbeitstage: 3 × 30 / 5 = 18 Urlaubstage.[367])
3. Urlaubsgeld wird entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit gezahlt.

_____ (Weitere Klauseln siehe "Mindeststandard-Vertrag nach den Anforderungen des Nachweisgesetzes", Rdn 85)

[367] BAG DB 1991, 1987.

b) Muster: Job-Sharing-Vertrag

 

Rz. 209

Muster 4.17: Job-Sharing-Vertrag

 

Muster 4.17: Job-Sharing-Vertrag

1. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird ab _____ als _____ im Job-Sharing-System eingestellt.
2. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, andere ihm/ihr zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen.
3. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, während der betriebsüblichen Arbeitszeit den zugewiesenen Arbeitsplatz in Abstimmung mit dem/den anderen am gleichen Arbeitsplatz Beschäftigten (Job-Sharing-Partner) ständig zu besetzen. Eine gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Job-Sharing-Partner ist nicht zulässig.
4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Vertretung zu stellen, wenn ein Job-Sharing-Partner wegen Urlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im Einzelfall können die Job-Sharing-Partner die Vertretung untereinander regeln. Es bedarf einer für jeden Vertretungsfall gesonderten Vereinbarung. Zeiten, in denen ein Job-Sharing-Partner den anderen vertritt, werden auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht angerechnet. Diese Zeiten werden gesondert vergütet.
5. Die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit beträgt _____ Stunden je Woche.
6. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin erhält eine Vergütung in Höhe von _____ EUR monatlich. Die Arbeitszeit, die er in Vertretung eines anderen Job-Sharing-Partners nach Ziff. 4 erbracht hat, wird zusätzlich mit _____ EUR je Stunde vergütet.
7. Vertretungszeiten sind bis zum 10. des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen.
8. Scheidet ein Job-Sharing-Partner aus dem Job-Sharing-System aus, darf den übrigen Job-Sharing-Partnern aus diesem Grunde nicht gekündigt werden. Das Recht des Arbeitgebers, eine Änderungskündigung auszusprechen, bleibt hiervon unberührt. Der Arbeitgeber und die Job-Sharing-Partner werden sich bemühen, eine Ersatzkraft für den ausgeschiedenen Job-Sharing-Partner zu finden. Der Arbeitgeber darf diesen Vorschlag nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
9. Die Job-Sharing-Partner sind verpflichtet, sich über die Aufteilung der Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen Arbeitszeit untereinander abzustimmen. Einigen die Job-Sharing-Partner sich nicht über die Aufteilung der Arbeitszeit, kann der Arbeitgeber die Aufteilung verbindlich regeln.
10. Die Arbeitszeit ist so aufzuteilen, dass jeder Job-Sharing-Partner im Laufe eines Zeitraumes von drei Monaten (Abrechnungszeitraum) seinen vertraglich vereinbarten Zeitanteil erreicht. Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden bis zu 10 Stunden können in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Die Übertragung größerer Arbeitszeitguthaben/Arbeitszeitschulden ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

_____ (Weitere Klauseln siehe "Mindeststandard-Vertrag nach den Anforderungen des Nachweisgesetzes", Rdn 85)

c) Muster: Abrufarbeit

 

Rz. 210

Muster 4.18: Abrufarbeit

 

Muster 4.18: Abrufarbeit

Rahmenvereinbarung

§ 1 Tätigkeit, Probezeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _____ als Teilzeitbeschäftigter für die Tätigkeit als _____ in _____ angestellt. Vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 2 Abrufarbeit

(1) Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich _____ Stunden.

(alternativ:)

(1) Die monatliche/halbjährliche Arbeitszeit beträgt _____ Stunden

(ggf. zusätzlich:)

Wird die Arbeit innerhalb eines Abrechnungszeitraumes nicht vollständig abgerufen, so überträgt sich der unverbrauchte Teil, höchstens jedoch 10 % des Gesamtdeputats in einem Abrechnungszeitraum, in den nächsten Abrechnungszeitraum.

(2) Die Arbeit ist auf Abruf des Arbeitgebers zu leisten, wobei die tägliche Arbeitszeit an den Arbeitstagen mindestens _____ Stunden beträgt. Die Festlegung erfolgt durch den Arbeitgeber nach Bedarf von Fall zu Fall.

(3) Eine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit spätestens vier Tage vor dem Termin zur Arbeit mitteilt. Bei Anforderungen unter dieser Frist ist die Arbeitsaufnahme freiwillig.

(4) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer zur Leist...

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