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Muster 4.2: Betriebsvereinbarung bzgl. Stellenausschreibung

 

Muster 4.2: Betriebsvereinbarung bzgl. Stellenausschreibung

Betriebsvereinbarung

zwischen der xy-GmbH, _____ (Adresse),

vertreten durch _____ (Name, Adresse),

und dem Betriebsrat,

vertreten durch den Vorsitzenden _____ (Name, Adresse),

wird nachfolgende Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der innerbetrieblichen Stellenausschreibung abgeschlossen.

1. Neu geschaffene oder frei werdende Stellen sind vor ihrer Neubesetzung innerhalb des Betriebes auszuschreiben. Neben der innerbetrieblichen Stellenausschreibung kann gleichzeitig eine betriebsexterne Ausschreibung erfolgen.
2.

Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung gem. Ziff. 1 S. 1 dieser Betriebsvereinbarung entfällt in folgenden Fällen:

leitende Angestellte gem. § 5 BetrVG;
Führungs- und Leitungspositionen sowie Positionen für Spezialisten, für die geeignete Bewerber im Betrieb offensichtlich nicht vorhanden sind;
Stellen der untersten Tarifgruppe;
Stellen, die mit einem qualifizierten Bewerber derselben Abteilung besetzt werden können;
wenn ein geeigneter Bewerber bereits im Rahmen der dem Betriebsrat mitgeteilten Personalplanung bestimmt ist;
wenn die Stelle mit einem Auszubildenden nach Ende der Ausbildung, mit Betriebsangehörigen nach Wehrdienst, Mutterschutz und Erziehungsurlaub oder mit einem Mitarbeiter besetzt werden kann, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist.
3. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung erfolgt durch Aushang am Schwarzen Brett, durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Werkszeitung.
4.

Die innerbetriebliche Stellenausschreibung enthält:

eine Stellenbeschreibung unter Angabe der Betriebsabteilung, in der die Stelle zu besetzen ist, und eine Bezeichnung des Arbeitsplatzes;
Angaben über die fachliche und persönliche Qualifikation des Bewerbers einschließlich erforderlicher Ausbildungsnachweise;
tarifliche Eingruppierung;
Besetzungstermin;
Angaben zum Bewerbungsverfahren (Bewerbungsunterlagen, Form und Frist, Ansprechpartner im Betrieb).
5. Enthält die innerbetriebliche Stellenausschreibung keine Angaben über Form und Frist, endet die Bewerbungsfrist eine Woche nach Bekanntgabe. Enthält die innerbetriebliche Stellenausschreibung keine Angaben über den Ansprechpartner im Betrieb, ist die Bewerbung in schriftlicher Form bei der Personalabteilung einzureichen.
6. Von einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung ist nach Unterrichtung des Betriebsrats abzusehen, wenn innerbetrieblich kein geeigneter Bewerber zur Verfügung steht oder die Bewerbung eines Betriebsfremden vorliegt und die Verzögerung der Bewerbung durch innerbetriebliche Stellenausschreibung eine Einstellung in Frage stellen würde sowie in allen sonstigen Fällen besonderer Eilbedürftigkeit.
7. Die Bewerbung auf eine innerbetriebliche Stellenausschreibung setzt eine Mindestbetriebszugehörigkeit von einem Jahr voraus. Der Bewerber muss in der bisherigen Betriebsabteilung mindestens ein Jahr ununterbrochen tätig gewesen sein.
8. Für die Auswahl ist ausschließlich die fachliche und persönliche Qualifikation des Bewerbers entscheidend. Bei gleicher Qualifikation hat der innerbetriebliche Bewerber den Vorrang vor dem außerbetrieblichen Bewerber.
9. Der Betriebsrat ist über eingegangene innerbetriebliche Bewerbungen gem. § 99 BetrVG zu unterrichten.
10. Eine Ablehnung der Bewerbung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Eine Zusage bedarf der schriftlichen Bestätigung. In der Zusage sind die neuen Arbeitsbedingungen mindestens in der durch das Nachweisgesetz vorgesehenen Form mitzuteilen.
11. Die abgebende Abteilung darf erst von der Bewerbung unterrichtet werden, wenn der Bewerber von der aufnehmenden Abteilung angenommen worden ist und die Zusage schriftlich bestätigt wurde. Die abgebende Abteilung hat dem Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und den Bewerber in seinem Fortkommen fördert.
12. Ein Anspruch auf Rückversetzung in die frühere Position besteht nicht. (alternativ: Ein Anspruch auf Rückversetzung in die frühere Position besteht, sofern sie nicht bereits besetzt wurde.)
13. Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen ein gesetzlich geregeltes Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung darf Bewerber nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, wegen der Religion oder Weltanschauung oder wegen des Alters ist nur innerhalb des gesetzlich erlaubten Umfanges zulässig.
14. Schlussbestimmung

(Unterschrift)

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