a) Muster: Abmahnschreiben (Fehlbearbeitung)

 

Rz. 309

Muster 4.29: Abmahnschreiben (Fehlbearbeitung)

 

Muster 4.29: Abmahnschreiben (Fehlbearbeitung)

_____-GmbH

Sie haben bei der Kommission 530, Auftrag der Fa. _____ zur Herstellung eines Zahnrades, das Gewinde entgegen der Vorgabe in der Konstruktionszeichnung nicht links-, sondern rechtsherum angelegt. Durch die erforderliche Nachbearbeitung entstand ein Schaden in Höhe von 5.100 EUR. Das Datum der Fehlbearbeitung war nach der Arbeitskarte der 13.5.2021 (SV).

Nach der allgemeinen Dienstanweisung sind Sie gehalten, bei der Bearbeitung äußerste Sorgfalt aufzuwenden und die Konstruktionszeichnungen genau zu beachten. Aus der Dienstanweisung ist Ihnen auch bekannt, dass durch Fehlbearbeitungen dieser Art erhebliche Schäden entstehen können. Sie haben deshalb gegen Ihre vertraglichen Pflichten verstoßen und dadurch einen erheblichen Schaden verursacht. Diese Schlechtleistung wird hiermit ausdrücklich gerügt (RF).

Da Sie bereits am 25.2.2021 bei der Kommission 370 der Fa. _____ eine Fehlbearbeitung mit einem Schaden von 2.550 EUR hatten, werden Sie nunmehr wegen der Schlechtleistung vom 13.5.2021 abgemahnt.

Für den Fall einer weiteren von Ihnen verursachten sorgfaltswidrigen Fehlbearbeitung müssen Sie mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen (WF).

Für die xy-GmbH

_____

(Geschäftsführer G)

Ich bestätige hiermit, die vorstehende Abmahnung im Original erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

_____

(Arbeitnehmer X)

b) Muster: Abmahnschreiben (Verstoß gegen § 5 EFZG)

 

Rz. 310

Muster 4.30: Abmahnschreiben (Verstoß gegen § 5 EFZG)

 

Muster 4.30: Abmahnschreiben (Verstoß gegen § 5 EFZG)

Sie haben sich am _____ erst um 14.30 Uhr bei Ihrem Vorgesetzten krankgemeldet, obwohl Arbeitsbeginn 9.00 Uhr ist. Sie haben bisher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und fehlen deshalb seit dem _____ unentschuldigt.

Sie sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Sie sind außerdem nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgenden Arbeitstag vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert.

Diesen Verpflichtungen sind Sie nicht nachgekommen. Somit liegt ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG und gegen die Nachweispflicht gemäß § 5 Abs. 1 S.2 EFZG vor. Dieser Verstoß gegen die Ihnen nach § 5 Abs. 1 EFZG obliegende Anzeige- und Nachweispflicht wird ausdrücklich gerügt.

Für den Fall einer weiteren von Ihnen verursachten gleichartigen Pflichtverletzung müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.

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