Rz. 77

Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" genügen. Er kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig z.B. dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt. Die Anforderungen an eine "klare" Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen.[142] Beschäftigte sollten daher spätestens zu Beginn des 4. Quartals eines jeden Jahres auf die Höhe der ihnen noch zustehenden Resturlaubsansprüche und den drohenden Verfall bei fehlender Beantragung hingewiesen werden. Textform genügt. Eine Massenrundmail oder ein Aushang reichen nicht aus. Der Empfang des Schreibens sollte von den Beschäftigten bestätigt werden.

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