Rz. 680

Nachdem der Arbeitsgerichtsprozess in erster Instanz durch Urteil beendet worden ist, wird es erforderlich, die Berufung beim LAG durchzuführen. In seinem Urteil lässt das LAG die Revision nicht zu. Bei der Durchsicht des Tatbestandes des Berufungsurteils wird festgestellt, dass Berichtigungsbedarf besteht. Der Anwalt erhält den Auftrag, Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einzulegen und ggf. die Revision durchzuführen.

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