Rz. 16

Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales für die Überwachung des Straßenverkehrs v. 2.11.2020 – (Az.: 42.4–2701–14/2019; ThürStAnz 2020, S. 1457)

1 Einleitung

Die vom Straßenverkehr ausgehenden vielfältigen Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer erfordern permanent höchste Anstrengungen zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.

Prognosen zur Verkehrsentwicklung gehen insgesamt von einem weiterhin zunehmenden Verkehrsaufkommen des Individualverkehrs sowie des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs aus. Durch die zentrale geografische Lage Thüringens, sowohl in Deutschland als auch innerhalb Europas, kommt insbesondere dem zunehmenden Transitverkehr im Freistaat eine immer größere Bedeutung zu.

Gleichzeitig darf die allgemeine Mobilitätsentwicklung für Verkehrsteilnehmer kein steigendes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit bedeuten. Ausgehend vom Regelkreis der Mobilität "Fahrer – Fahrzeug – Verkehrsraum" zeigen die Unfallanalysen, dass über 90 % der Unfallursachen aus dem Fehlverhalten der jeweiligen Fahrzeugführer resultieren.

2 Allgemeines zu den Aufgaben der Polizei

(1) Verkehrssicherheitsarbeit trägt wesentlich zur Gewährleistung der inneren Sicherheit bei und hat Verfassungsrang. Daher ist sie auch ständige originäre Aufgabe aller Beamten im Polizeivollzugsdienst des Freistaats Thüringen. Die Sicherstellung der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit auf qualitativ hohem Niveau hat einen hohen Stellenwert und ist damit Führungsaufgabe. Vorgesetzte tragen für die strategische Ausrichtung, zielbewusste Planung und Durchführung, den sachgerechten Einsatz des Personals sowie das Controlling von Verkehrssicherheitsarbeit Verantwortung.

(2) Verkehrssicherheitsarbeit folgt einer Verbundstrategie und hat sich im Wesentlichen an den Interventionsfeldern

a) Engineering (Mitwirkung bei der Gestaltung des Verkehrsraumes)

b) Education (Verkehrserziehung und -information) sowie

c) Enforcement (Verkehrsüberwachung, Verkehrseinsatz),

auszurichten. Im Interesse eines effektiven, ergebnisorientierten Einsatzes in diesen Aufgabenfeldern ist eine umfassende und enge Abstimmung der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit mit weiteren Trägern der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der jeweils definierten Zuständigkeiten sicherzustellen. Darüber hinaus wird die Wirkung von Verkehrssicherheitsarbeit durch eine intensiv begleitende Öffentlichkeitsarbeit verstärkt.

3 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

(1) Die Regelungen dieser Richtlinie gelten allgemein für die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs im Freistaat Thüringen.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die jeweiligen Verwaltungsbehörden zuständig. Näheres dazu ist in den entsprechenden Verordnungen über die Regelung der Zuständigkeit bestimmt.

(3) Die Überwachung des Verkehrs auf Bundesautobahnen erfolgt ausschließlich durch Kräfte des Polizeivollzugsdienstes. Das Anhalterecht von Verkehrsteilnehmern zu Zwecken der Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen gemäß § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) steht nur Polizeivollzugsbeamten zu.

4 Verkehrsüberwachung

(1) Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern drohen, zur Beseitigung von Verkehrsstörungen und zur Verhinderung und Verfolgung von Verkehrsverstößen.

(2) Sie dient damit als dauerhafte Flächenaufgabe der Gefahrenvorsorge im öffentlichen Straßenverkehr und ist insbesondere an der Verkehrsunfallentwicklung sowie den identifizierten Hauptunfallursachen auszurichten. Da Verkehrsverhalten vielfach routinemäßig verläuft, ist eine erkennbare Präsenz von Verkehrsüberwachungskräften grundsätzlich geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und damit auf ein regelkonformes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer in sämtlichen Bereichen des Straßenverkehrs hinzuwirken.

(3) Verkehrsverstöße sind, vorzugsweise mit Anhaltung, konsequent zu verfolgen. Auf die Beseitigung festgestellter Verkehrsstörungen ist durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten schnellstmöglich hinzuwirken.

4.1 Ziele der Verkehrsüberwachung

(1) Verkehrsüberwachung als spezielle Form der Gefahrenabwehr ist grundsätzlich präventiv auszurichten. Sie ist primär auf die Verhinderung von Verkehrsunfällen ausgerichtet und dient damit dem Schutz von Leben und Gesundheit, bedeutender Sachwerte sowie der Begrenzung von deren Folgen. Die Konzentration auf Hauptunfallursachen, Unfallhäufungsstellen, verkehrswidrige Verhaltensweisen und schutzbedürftige Personengruppen steht dabei im Vordergrund.

(2) Folgende Ziele soll die Verkehrsüberwachung erreichen:

a) die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Senkung der Unfallzahlen und Minderung der Unfallfolgen,

b) die Verbesserung der objektiven Verkehrssicherheitslage,

c) die Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung im Straßenverkehr,

d) di...

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