Rz. 15

Richtlinie für die polizeiliche und die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung v. 15.3.2011

Innenministerium/Landespolizeiamt Schleswig-Holstein IV LPA 1310 – 82.62

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein 4215 – 621.141.1–10

1. Ziele der Geschwindigkeitsüberwachung

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind häufige und gefährliche Verkehrsnormenverletzungen. Nicht angepasste Geschwindigkeit und Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit gehören zu den Hauptunfallursachen. In der Missachtung bestehender Geschwindigkeitsbegrenzungen zeigt sich im Besonderen die mangelnde Disziplin und das ­fehlende Verantwortungsbewusstsein vieler Verkehrsteilnehmer. Daher kommt der repressiven Geschwindigkeitsüberwachung neben der Prävention und einer sicheren Gestaltung des Verkehrsraumes eine besondere Bedeutung zu.

Die Geschwindigkeitsüberwachung dient unter besonderer Berücksichtigung deliktsbezogener Unfallhäufungsstellen folgenden Zielen:

Reduzierung der Anzahl geschwindigkeitsbedingter Verkehrsunfälle
Verbesserung des Verkehrsklimas
Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer
Reduzierung verkehrsbedingter Umweltbelastungen
Hebung der Verkehrsmoral
Die Geschwindigkeitsüberwachung dient nicht dazu, Einnahmen für die öffentlichen Haushalte zu erzielen.

2. Zuständigkeiten/Rechtslage

2.1 Zuständigkeiten der Polizei

Die Polizei hat Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 LVwG), Straftaten zu erforschen (§ 163 StPO) und Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen (§ 53 Abs. 1 OWiG). Bei dem Verdacht von Ordnungswidrigkeiten sind das Anhalten und die Personalienfeststellung gemäß § 46 OwiG i.V.m. § 163b StPO zulässig. Polizeivollzugskräfte des Landes Schleswig-Holstein sind gemäß §§ 56 i.V.m. 57 Abs. 2 OwiG und Erlass IV 400/IV 430–14.77- vom 11.1.1979 zur Erteilung von Verwarnungen bei Ordnungswidrigkeiten ermächtigt. Die sachliche Zuständigkeit für die Verkehrsüberwachung und damit auch für die Geschwindigkeitsüberwachung, ist nicht besonders geregelt. Sie ist aus § 36 StVO abzuleiten. Geschwindigkeitsüberwachung ist hoheitliche Aufgabe.

2.2 Zuständigkeiten der Kommunen

Die sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden für die Verkehrsüberwachung ergibt sich aus § 165 Abs. 4 LVwG in Verbindung mit § 1 OWi-ZustVO/Ziffer 2.1.20.1 des Zuständigkeitsverzeichnisses. Danach sind die Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG zuständig.

Somit sind die Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei befugt, auch die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG erforderliche Überwachung des Verkehrs vorzunehmen.

3. Planung von Einsatzmaßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung

Grundlagen für die Planung der Geschwindigkeitsüberwachungseinsätze sind die Verkehrssicherheitsberichte der Landespolizei, sowie die Erkenntnisse der örtlichen Unfallkommissionen über Unfallhäufungs- und Gefahrenstellen im Straßenverkehrsnetz.

Eine angemessene Geschwindigkeitsüberwachung unter Berücksichtigung personeller und materieller Ressourcen soll hinsichtlich folgender Schwerpunkte erfolgen:

Unfallhäufungsstellen und -linien
Streckenabschnitten, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse besondere Gefahrenstellen sind (z.B. Schulwege, gefährliche Straßenführung, Kuppen, Einmündungen) und
Deliktsbrennpunkte

Darüber hinaus haben folgende Kriterien Einfluss auf die Schwerpunktbildung:

besondere Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime usw.)
Ausbau und Zustand des Straßennetzes
Baustellen im Straßennetz
Evaluierung bisher durchgeführter Überwachungsmaßnahmen
Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung und
Lärmbelästigung von Anwohnern durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Die Planung von Geschwindigkeitsmesseinsätzen ist zwischen der Polizei und den Kommunen, die eigene Messeinsätze durchführen, abzustimmen. Messeinsätze auf den Bundesautobahnen sind ausschließlich durch die Landespolizei durchzuführen.

Diese werden grundsätzlich durch den Polizei-Verkehrsüberwachungsdienst Neumünster und nur im Einzelfall nach Abstimmung von anderen Polizeidienststellen vorgenommen.

Grundsätzlich sind Kontrollen zeitlich und örtlich so zu planen, dass eine flächendeckende Geschwindigkeitsüberwachung erreicht wird.

4. Auswahl sowie Anforderungen an Geschwindigkeitsmessstellen

Der Auswahl von Geschwindigkeitsmessstellen kommt aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Beweisführung eine besondere Bedeutung zu. Bei ihrer Auswahl ist zu prüfen, ob die jeweils angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung plausibel ist und mit sonstigen Regelungsmaßnahmen im Einklang steht (z.B. koordinierte Lichtzeichensignalanlage).

Ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen besonders geregelt, ist immer zu prüfen, ob diese ordnungsgemäß ...

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