Rz. 25

Alle zu berücksichtigenden Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen (Rahmenfrist) sind zusammenzurechnen. Es handelt sich hierbei um einen zusammenhängenden Zeitraum, der sowohl in die Zukunft als auch in die Vergangenheit greifen kann. Der 30-Kalendertage-Zeitraum ist deshalb für jeden Entlassungstermin neu festzulegen. Beginn und Ende bestimmen sich entgegen früherer Rechtsprechung des BAG nicht nach den §§ 187 Abs. 2 und 188 Abs. 1 BGB, wonach der Tag des Kündigungszugang unberücksichtigt blieb.[50] Im Mittelpunkt steht keine Fristberechnung nach §§ 186 ff. BGB. Es geht darum, ob der Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) eine bestimmte Anzahl an Entlassungen erklärt.[51]

 

Rz. 26

 

Beispiel 1

Ein Betrieb mit i.d.R. 59 Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) kündigt drei Arbeitnehmern mit Ablauf des 16.2. Der 30-Kalendertage-Zeitraum läuft vom 16.2. bis zum 17.3.; in einem Schaltjahr vom 16.2. bis zum 16.3. Diese Kündigungen sind, wenn keine weiteren Kündigungen folgen, nicht anzeigepflichtig, weil innerhalb des 30-Kalendertage-Zeitraums die im Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl (sechs) nicht erreicht wird.

 

Beispiel 2

Kündigt derselbe Betrieb mit Ablauf des 28.2. (kein Schaltjahr) weiteren drei Arbeitnehmern, so fallen diese Kündigungen in den 30-Kalendertage-Zeitraum vom 16.2. bis zum 17.3. (Beispiel 1). Sie sind mit den Kündigungen, die mit Ablauf des 16.2. erfolgen, zusammenzurechnen. Da jetzt innerhalb des 30-Kalendertage-Zeitraums die im Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl (sechs) erreicht wird, sind alle Kündigungen – auch die Kündigungen am 16.2. – anzeigepflichtig.

 

Beispiel 3

Derselbe Betrieb kündigt am 18.3. weiteren drei Arbeitnehmern. Diese Kündigungen liegen außerhalb des 30-Kalendertage-Zeitraums des Beispiels 1. Sie fallen aber in den 30-Kalendertage-Zeitraum, der mit dem Tag der Kündigungen am 28.2. beginnt (Beispiel 2) und bis 29.3. läuft. Da innerhalb dieses Zeitraums – die Kündigungen am 28.2. und am 18.3. sind zusammenzurechnen – ebenfalls die im Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl (sechs) erreicht wird, unterliegen auch die Kündigungen am 18.3. der Anzeigepflicht.

 

Rz. 27

Es kommt immer darauf an, wie viele Kündigungserklärungen innerhalb eines 30-Tage-Zeitraums erfolgen.[52] Für den Beginn der 30-Tage-Frist ist der Tag der jeweiligen Kündigung maßgebend. Abzustellen ist auf die Gesamtzahl der innerhalb von 30 Kalendertagen vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen.

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