Rz. 52

In der Anzeige sollen gem. § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden.

 

Rz. 53

 

Praxishinweis

Empfohlen wird eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die gekündigt werden sollen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ist es zulässig, diese Angaben mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sich der Plan für die Kündigungen noch ändern kann.

Die Namensliste mit den ergänzenden Angaben ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige. Sie kann auch nachgereicht werden.

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