Rz. 49

Die Anzeige muss gem. § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebs enthalten, ferner die Gründe für die genannten Kündigungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu Kündigenden und der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitpunkt, an dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer. Eine Individualisierung der betroffenen Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.[95] Folge der fehlenden bzw. fehlerhaften Muss-Angabe ist grundsätzlich die Unwirksamkeit der Anzeige. Die falsche Angabe der Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer führt jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der Anzeige, wenn die Agentur für Arbeit dadurch in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wurde.[96] Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Agentur für Arbeit aufgrund der Angaben des Arbeitgebers davon ausgeht, dass eine sachliche Prüfung der erstatteten Anzeige nicht erforderlich sei. Damit wird sie durch die fehlerhafte Angabe in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst.

 

Rz. 50

 

Praxishinweis

Fehlt auch nur eine dieser Angaben, ist die Anzeige unwirksam! Liegt zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine wirksame Massenentlassungsanzeige nicht vor, so dass die Kündigung vor Erstattung der notwendigen Anzeige erklärt wurde, führt dies zur Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB.

 

Rz. 51

Auch eine vorsorgliche Anzeige muss die in § 17 Abs. 2 S. 4 KSchG vorgeschriebenen Angaben enthalten.[97]

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