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Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gem. §§ 92, 111 ff. BetrVG sind zu beachten. Der Wirtschaftsausschuss ist gem. § 106 BetrVG zu beteiligen. Die Anhörung des Betriebsrates gem. § 102 BetrVG ist bei jeder einzelnen Kündigung durchzuführen. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EBRG ist der Europäische Betriebsrat bei Massenentlassungen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören.

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