Rz. 63

Gem. § 18 Abs. 4 KSchG bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG einer erneuten Anzeige, soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Abs. 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden. Die Freifrist beginnt demnach nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entlassungen nach § 18 Abs. 1 KSchG und § 18 Abs. 2 KSchG zulässig sind. Darunter versteht das BAG, dass sich die Frist von 90 Tagen unmittelbar an das Ende der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1, 2 KSchG anschließt.[109] Die Agentur für Arbeit gibt den Hinweis, nach Eingang der wirksamen Entlassungsanzeigen bei der Agentur für Arbeit habe man 90 Tage Zeit, die angezeigten Entlassungen durchzuführen.[110] Aufgrund der sich widersprechenden Angaben, ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, die kürzere Frist anzuwenden.

Die Kündigungen können unmittelbar nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden. Bei Kündigungsfristen, die die Dauer von Entlassungssperre und Freifrist übersteigen, ist keine erneute Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Eine "erneute Anzeige" i.S.v. § 18 Abs. 4 KSchG ist nicht erforderlich, wenn Kündigungen nach einer ersten Anzeige vor Ablauf der Freifrist ausgesprochen werden, die Arbeitsverhältnisse wegen langer Kündigungsfristen aber erst nach Ablauf der Freifrist enden.[111]

[109] BAG v. 9.6.2016 – 6 AZR 638/15, juris, Rn 27 f.
[110] Agentur für Arbeit, Merkblatt für Arbeitgeber, Anzeigepflichtige Entlassungen, S. 18 f., https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-5-Entlassung_ba015380.pdf (zuletzt abgerufen am 20.6.2023).

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