Rz. 61

Mit dem Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit tritt zunächst eine Sperrfrist von einem Monat in Kraft (§ 18 Abs. 1 KSchG), die im Einzelfall durch die Agentur auf längstens zwei Monate verlängert werden kann. Im Fall der Anzeige bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit tritt die Sperrfrist erst nach der Weitergabe an die zuständige Agentur für Arbeit in Kraft.[106] Beginn und Ende der Sperrfrist bestimmen sich nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB.[107] Die Sperrfrist hat die Wirkung einer Mindestkündigungsfrist.[108]

 

Rz. 62

 

Beispiel

Am 16.3. geht bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine wirksam erstattete Anzeige gem. § 17 KSchG ein. Die Monatsfrist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB am 17.3. und endet nach § 188 Abs. 2 BGB am 16.4. Die Kündigungen werden somit nach Ablauf des 16.4. wirksam.

[107] BeckOK-ArbR/Volkening, KSchG, § 18 Rn 5; APS/Moll, KSchG, 6. Aufl. 2021, § 18 Rn 6.
[108] Bauer/Krieger, NZA 2009, 174, 175; Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005, 445, 447.

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