Rz. 106
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die gewöhnlichen Lasten muss der Vorerbe selbst tragen (§§ 2124 Abs. 1, 103 BGB). Unter den Begriff der gewöhnlichen Erhaltungskosten fallen insbesondere regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen zur Erhaltung des Nachlasses, die aus den jährlichen Nutzungen gedeckt werden können.[122]
Beispiele für gewöhnliche Erhaltungskosten: normale Instandsetzungsarbeiten an Nachlassgrundstücken und Verschleißreparaturen,[123] z.B. der Kauf neuer Reifen für den zur Erbschaft gehörenden Pkw, weil die alten abgefahren sind.[124]
Hinweis
Soweit jedoch die Amortisation der Aufwendungen (insbesondere für die Instandsetzung von Nachlassgrundstücken) erst längerfristig zu erwarten ist, können die Erhaltungskosten als außergewöhnlich angesehen werden.[125]
Beispiele für gewöhnliche Lasten:[126] auf Erbschaftsgegenstände anfallende Steuern (Grundsteuer, Kfz-Steuer), Zinsen auf Nachlassschulden (Tilgungsleistungen fallen hingegen als außergewöhnliche Erhaltungskosten bzw. außergewöhnliche Lasten dem Nachlass zur Last),[127] Versicherungsprämien.[128]
Rz. 107
Gehört ein Unternehmen zur Erbschaft, fallen dem Vorerben auch die laufenden Betriebsausgaben wie Löhne, Einkauf von Rohstoffen, Werbung und Steuern zur Last.[129] Dies gilt auch für kleinere Investitionen und die Kosten einer normalen Expansion des Unternehmens, da das Wahrnehmen von Marktchancen Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ist.[130]
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