Rz. 58

Muster 4.4: Klage auf Feststellung des Bestehens einer befreiten Vorerbschaft

 

Muster 4.4: Klage auf Feststellung des Bestehens einer befreiten Vorerbschaft

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

Klage

der Frau _________________________

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: _________________________

gegen

1. _________________________
2. _________________________

– Beklagte –

wegen Feststellung des Erbrechts.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin als Vorerbin ihres am _________________________ in _________________________ verstorbenen Ehemannes, Herrn _________________________, geboren am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, von sämtlichen den Vorerben treffenden Beschränkungen und Verpflichtungen – soweit gesetzlich zulässig – befreit ist.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

I. Die Klägerin klagt auf Feststellung, dass sie hinsichtlich einer für den Fall der Wiederverheiratung angeordneten Vor- und Nacherbschaft die Rechtsstellung einer befreiten Vorerbin erlangt hat.

Die Klägerin ist die Witwe des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Die Ehe zwischen dem Erblasser und der Klägerin bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls noch, die Eheleute lebten weder getrennt, noch war ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Beklagten sind die gemeinsamen ehelichen Kinder des Erblassers und der Klägerin, weitere Kinder hat der Erblasser nicht.

Die Klägerin und der Erblasser haben am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach der Überlebende Vollerbe des gesamten Vermögens des Erststerbenden werden sollte. Als Schlusserben nach dem Tod des Zweitsterbenden wurden die beiden Beklagten zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, bestimmt. Für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden wurde in dem Testament folgende Regelung getroffen: "Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so hat er ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung bezüglich des Nachlasses des Erststerbenden nur die Rechtsstellung eines Vorerben." Als Nacherben nach dem Tod des Zweitsterbenden wurden wiederum die beiden Beklagten eingesetzt.

Das gemeinschaftliche Testament war beim Amtsgericht _________________________ verwahrt worden, wurde von dort an das Nachlassgericht _________________________ abgeliefert und von diesem am _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet.

Beweis: Beglaubigte Abschriften

des notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom _________________________
der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________

Die Fristen für die Ausschlagung der Erbschaft sind zwischenzeitlich abgelaufen, eine Ausschlagung ist nicht erfolgt.

Die Klägerin macht geltend, dass sie aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments befreite Vorerbin des Erblassers geworden ist. Zwar war es Wunsch beider Eheleute, eine Weitergabe von Vermögenswerten an Dritte, vor allem an einen späteren Lebensgefährten des Überlebenden, zu verhindern. Abgesehen von dieser Einschränkung war es aber das zentrale Motiv der Eheleute bei der Errichtung des Testamentes, dem Überlebenden von ihnen ein sicheres Auskommen für den Rest seines Lebens zu ermöglichen. Ihr Vermögen bestand im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung, die in je hälftigem Miteigentum der Eheleute stand, und verschiedenen Vermögensanlagen bei der X-Bank in einem Gesamtwert von ca. 150.000 EUR. Die Eheleute haben sich diese Werte während der über 30 Jahre dauernden Ehezeit gemeinsam erarbeitet. Sie waren sich bewusst, dass die zu erwartenden Renten des Ehemannes aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung bzw. der Klägerin aus einer Witwenrente nicht ausreichen würden, um den bisherigen Lebensstandard zu halten. Das ersparte Vermögen sollte diese Lücke schließen und – sowohl die Zinsen als auch der Stamm des Vermögens – dem Überlebenden ohne Einschränkungen für seine Bedürfnisse zur Verfügung stehen.

Beweis: Parteivernehmung der Klägerin

So hat der Erblasser im Rahmen des Beurkundungstermins am _________________________ gegenüber dem Notar erklärt, die gemeinsamen Kinder verfügten über ein ausreichendes eigenes Einkommen. Er wolle deshalb vor allem sichergestellt wissen, dass es seiner Ehefrau nach seinem Tod "an nichts fehle". Was dann noch übrig bleibe, solle den gemeinsamen Kindern zu Gute kommen.

Beweis: Zeugnis des Notars _________________________

Die Klägerin entbindet in diesem Zusammenhang den Notar ausdrücklich von seiner Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit (§ 18 BNotO). Sollte eine weitere Befreiung des Notars ...

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