Rz. 82

Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zur Erbschaft, kann der Vorerbe von dem Nacherben zur Vermeidung von Streitigkeiten darüber, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Zustimmung zu einem bestimmten Wirtschaftsplan verlangen.

Eine Verpflichtung des Vorerben zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes besteht nur dann, wenn der Erblasser ihn hiervon nicht befreit hat, vgl. § 2136 BGB. Gleichwohl hat auch der befreite Vorerbe das Recht, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und hierfür die Zustimmung des Nacherben einzufordern.[102] Ein entsprechendes Vorgehen ist aus Sicht des Vorerben insbesondere dann sinnvoll, wenn während der Dauer der Vorerbschaft Streit mit dem Nacherben über die Ordnungsmäßigkeit der Bewirtschaftung entsteht. Die frühzeitige Feststellung eines Wirtschaftsplanes entzieht insbesondere Schadenersatzforderungen des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls die Grundlage.

 

Rz. 83

Der Wirtschaftsplan ist für beide Parteien bindend. Die Einhaltung des Planes kann im Klagewege erzwungen werden, bei schuldhaften Verstößen ist der Vorerbe zum Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet.[103] Nur bei erheblichen Veränderungen kann jede Seite die Änderung des Planes verlangen (§ 2123 Abs. 1 S. 2 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage).

Die Kosten für die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind Nachlassverbindlichkeit, § 2123 Abs. 1 S. 3 BGB.

[102] Staudinger/Avenarius, § 2123 Rn 2.
[103] Zu der dem § 2123 BGB entsprechenden Regelung in § 1038 BGB: Müko/Pohlmann, § 1038 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge