Rz. 42

Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Schuldnerin (GmbH), ohne dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.[28] Das Risiko, Erfüllungsansprüche auf Karenzentschädigung nicht gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen die Masse durchsetzen zu können, trifft den gekündigten Dienstnehmer wie jeden Vertragspartner des Schuldners nach § 103 InsO. Den §§ 75, 75a HGB ist nichts zu entnehmen, wonach sie § 103 InsO verdrängen könnten. Der Insolvenzverwalter müsste sonst stets vor Kündigung eines Anstellungsvertrages und mit Entschädigungspflicht für die Masse auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn er an seiner Erfüllung kein Interesse hat.[29]

 

Rz. 43

Bei dem Anspruch auf Karenzentschädigung handelt es sich jedenfalls auch dann um keine Masseforderung gem. § 55 InsO, wenn der Insolvenzverwalter nicht auf der Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots besteht, sondern mit der vorzeitigen Freistellung des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringt, dass dieser über seine Arbeitskraft frei verfügen kann.[30]

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