Rz. 20

Wird jedoch eine solche Abfindung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart, ist sie durch eine Handlung des Insolvenzverwalters ausgelöst worden und wird dann als Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO behandelt (siehe § 1 Rdn 274).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge