Rz. 206

BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 (mit Anm. Jahnke, in jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 2, insb. zur Problematik des Quotenvorrechts)

Zitat

BGB § 254; StVG § 7; BeamtVG § 35; RhPfLBG § 98

a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.
b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.
c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.

I. Der Fall

 

Rz. 207

Es handelt sich um denselben Verkehrsunfall, der dem Senatsurt. v. 17.11.2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268) zugrunde lag. Im vorliegenden Fall machte das klagende Land gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht ihres Polizeibeamten geltend, der bei dem Verkehrsunfall im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife erheblich verletzt wurde.

 

Rz. 208

Als der Beamte an hintereinander auf den Seitenstreifen geparkten Reisebussen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 ‰. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit 4.1.2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt ca. 50.000 EUR, Heilbehandlungs- einschließlich Fahrtkosten in Höhe von ca. 10.000 EUR und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von ca. 5.000 EUR.

 

Rz. 209

Der Kläger begehrte Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von ca. 30.000 EUR und von Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 7.300 EUR verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

II. Die rechtliche Begründung

 

Rz. 210

Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP) übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Beamte selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei.

 

Rz. 211

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Dienstbezüge des Beamten für die Monate September bis Dezember 2001 zu. Zwar habe der Beamte bis Ende des Jahres 2001 einen Erwerbsschaden erlitten. Der Kläger habe aber eine eigene Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert habe. Er habe ihn spätestens ab September 2001 im Innendienst einsetzen müssen.

 

Rz. 212

Der Kläger könne auch nicht Ersatz der Unfallausgleichszahlungen verlangen, da diese Leistungen die vermehrten Bedürfnisse des Verletzten ausgleichen sollten, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt habe. Es fehle daher an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Kongruenz zwischen der tatsächlichen Einbuße des geschädigten Beamten und dem Zweck der Leistung des klagenden Landes.

 

Rz. 213

Die Revision hatte in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

 

Rz. 214

Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen war allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem geschädigten Beamten gegen die ...

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