Rz. 473

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagte gemäß §§ 110 Abs. 1, 111 S. 1 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall ihrer Versicherten D. und H. in Anspruch, die bei der Beklagten beschäftigt waren.

 

Rz. 474

Die Beklagte war damit beauftragt, an einem Einkaufszentrum Zimmermannsarbeiten auszuführen, wozu auch die Montage von Holzbindern gehörte, die von der Auftraggeberin der Beklagten vorgefertigt worden waren. Am 30.8.2005 kippten auf der Baustelle mehrere der bereits aufgestellten, aber noch nicht befestigten Binder um. Hierbei stürzten die beiden Versicherten D. und H. etwa fünf Meter in die Tiefe. Der Versicherte D. wurde vom 30.8. bis zum 1.9.2005 stationär behandelt. Im September 2005 informierte die Klägerin die Geschädigten schriftlich darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Die Behandlungskosten für D. wurden von der Klägerin noch im Jahr 2005 gezahlt. Im Oktober 2005 wurde an den Versicherten H., der wesentlich schwerer verletzt war, aufgrund eines entsprechenden Bescheids Verletztengeld gezahlt. Mit Bescheid vom 28.8.2007 bewilligte ihm die Klägerin schließlich eine Rente auf unbestimmte Zeit.

 

Rz. 475

Bereits am 18.1.2006 war in der Rechtsabteilung der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls eingegangen. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Auftraggeberin der Beklagten wegen des Einsturzes der Binder eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte erhoben hatte, wandte sich mit Schreiben vom 19.11.2007 auch die Klägerin an die Beklagte. Sie teilte ihr mit, sie habe zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. In einem am folgenden Tag geführten Telefonat äußerte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin, das (gerichtliche) Verfahren solle abgewartet werden; die Versicherung werde eventuell später mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2.2.2010 erklärte der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezüglich des Schadens vom 30.8.2005 würden keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben. Mit Schreiben vom 8.3.2010 verzichtete der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Rentenversicherer bis zum 31.12.2012 auf die Einrede der Verjährung.

 

Rz. 476

Mit ihrer am 7.10.2010 beim LG eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Ersatz der für den Versicherten D. gezahlten Behandlungskosten, Ersatz von Aufwendungen für den Versicherten H. und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Aufwendungen aus dem Schadensereignis verpflichtet ist. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

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