Rz. 98

Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) machte gegen den Beklagten Ersatzansprüche aus nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG übergegangenem Recht geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe von B., der am 25.6.2003 S. tötete und sich kurz danach selbst das Leben nahm. Der Kläger erbrachte der Witwe des Opfers, Frau S., Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

 

Rz. 99

Auf den am 17.7.2003 eingegangenen Antrag von Frau S. bewilligte das Landesamt für soziale Dienste ihr mit Bescheid vom 6.1.2004 eine Witwengrundrente. Auf ihren Antrag vom 14.1.2004 wurde ihr ein Bestattungsgeld zuerkannt. Unter dem 30.9./20.10.2003 schlossen Frau S. und der Beklagte einen Vergleich, in dem dieser sich verpflichtete, an Frau S. zur Erledigung aller Ansprüche, die ihr "als Erbin" zustehen oder zustehen könnten, 26.000 EUR zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages ist erfolgt.

 

Rz. 100

Der Kläger verlangte vom Beklagten Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhaltsschadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und seines Streithelfers hat das LG sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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