Rz. 23

Die klagende Berufsgenossenschaft nahm die Beklagte wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch.

 

Rz. 24

Der Versicherte stürzte am 25.5.2001 im Betrieb der Beklagten aus beträchtlicher Höhe ab und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen in Höhe von ca. 32.700 EUR, von denen die Beklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer 15.000 EUR ersetzte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen und von einem 50 %igen Mitverschulden des Versicherten auszugehen war. Sie stritten darüber, ob die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen konnte.

 

Rz. 25

Mit der vorliegenden Klage machte die Klägerin einen weiteren Betrag von 15.000 EUR geltend, welcher dem – der Höhe nach unstreitigen – fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte entsprach. Im der Berufungsinstanz hat das OLG die Beklagte zur Zahlung von 15.000 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

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