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Dem Gläubiger steht in der Zwangsvollstreckung Dispositionsfreiheit zu. Er bestimmt damit Art, Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung, wozu es auch gehört, bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen die Reihenfolge bzw. Kombination anzugeben. Auszugehen ist von den Regelbefugnissen in § 802a Abs. 2 ZPO, die – wie Mathematiker sagen – zu 44 Kombinationsmöglichkeiten führen. Diese Möglichkeit gibt Modul P.

Hier sind eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten denkbar.[27] So kann es sinnvoll sein, die Sachpfändung vor der Vermögensauskunft zu beantragen, wenn konkrete Informationen über pfändbare körperliche Gegenstände (etwa einen Pkw) bekannt sind. Ist gerade dies nicht der Fall, kann die umgekehrte Kombination zweckmäßig erscheinen. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spätere insolvenzrechtliche Anfechtung (§§ 129, 133 InsO) erhaltener Zahlungen bei einer gütlichen Einigung nach erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

[27] Ausführlich hierzu die taktischen Hinweise bei Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung.

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