Rz. 51

Modul H vereinigt in sich die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wie nach § 802d ZPO einschließlich der weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 802f ZPO.

Der Gläubiger muss in der ersten Zeile differenzieren, ob er außerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO eine originäre Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ohne weitere Voraussetzungen beantragt oder innerhalb der zweijährigen Sperrfrist eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft anstrebt, was nur unter weiteren Voraussetzungen statthaft ist. Im letztgenannten Fall sind also weitergehende Angaben erforderlich, da der Gläubiger darlegen muss, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners geändert haben und diese Darlegung der Glaubhaftmachung bedarf.

 

Hinweis

Soweit zur Glaubhaftmachung Unterlagen beizufügen sind, sind diese im Verzeichnis der Anlagen nach Modul D aufzuführen.

Obwohl die Reihenfolge der Vollstreckungsanträge grundsätzlich im Modul P bestimmt wird, hat der Antragsteller bereits im Modul H anzugeben, ob die Vermögensauskunft auf einen Sachpfändungsversuch folgen soll – dann ist zusätzlich der Auftrag nach Modul L zu erteilen – oder ohne diesen Versuch der Sachpfändung stattfinden kann. Diese Auftragskombination erlaubt es dem Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft ohne weitere Fristsetzung sofort abzunehmen, wenn entweder der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder wenn der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird (§ 807 Abs. 1 S. 1 ZPO). War bis zur Reform der Sachaufklärung im Jahre 2013 die vorherige Sachpfändung obligatorisch, kann der Gläubiger seit diesem Zeitpunkt die Abnahme der Vermögensauskunft ohne weitere Voraussetzungen auch an den Beginn der Zwangsvollstreckung stellen.

 

Hinweis

Vor dem Hintergrund, dass eine Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher nur in etwa 0,1 % aller Fälle zu einem Vollstreckungserfolg führt, erscheint die Beauftragung der Sachpfändung vor der Vermögensauskunft nur sinnvoll, wenn dem Gläubiger zugriffsfähige körperliche Gegenstände des Schuldners schon bekannt sind und dem Gerichtsvollzieher hierauf entsprechende Hinweise gegeben werden können. Anderenfalls erscheint allenfalls ein zur Abnahme der Vermögensauskunft nachfolgender Sachpfändungsauftrag sinnvoll, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis entsprechendes Sachvermögen ergibt. Dies birgt allerdings die Gefahr in sich, Kosten für eine nicht erledigte Amtshandlung tragen zu müssen, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis kein Ansatzpunkt für eine Sachpfändung ergibt. Dies entspricht in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle den praktischen Erfahrungen, sodass ein unmittelbar kombinierter Sachpfändungsauftrag weder zweckmäßig noch wirtschaftlich erscheint.

 

Rz. 52

Differenziert kann der Gläubiger dann angeben, ob er eine Terminsnachricht erhalten und ob er an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft teilnehmen möchte. Die Terminsnachricht macht dann Sinn, wenn daraus abgeleitet das Abnahmedatum der Vermögensauskunft verwaltet werden soll, um eine künftige Sperrfrist für eine neue Abnahme der Vermögensauskunft zu überwachen. Allerdings ergibt sich dieses Datum – wenn auch zeitlich verzögert – aus der abgegebenen Vermögensauskunft oder dem Protokoll über das Nichterscheinen des Schuldners zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft. Im Schuldnerverzeichnis wird seit der Reform der Sachaufklärung das Datum der Abnahme der Vermögensauskunft – vor dem Hintergrund der Sperrfrist nach § 802d ZPO unverständlicherweise – nicht mehr vermerkt. Findet eine solche Überwachung nicht statt, so kann auf das zusätzliche Schriftstück gut verzichtet werden. Die Posteingangsbearbeitung führt so nur zu einem zusätzlichen Aufwand ohne korrespondierenden Erkenntniswert.

Bei besonders hartnäckigen Schuldnern, bei denen davon auszugehen ist, dass sie sich trotz bestehender Leistungsfähigkeit dem Forderungsausgleich entziehen, kann im Einzelfall eine Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft sinnvoll und zweckmäßig sein. Diese wird nach Nr. 3310 VV RVG auch gesondert vergütet.

 

Tipp

Ist die Vermutung richtig, dass der Schuldner sich lediglich dem Forderungsausgleich entziehen will, so gelingen auf diese Weise in der Praxis nicht selten gute Vollstreckungserfolge, in dem im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft die Taschenpfändung als besondere Form der Sachpfändung beauftragt wird und so ein Zugriff etwa auf Pkw, Handy und/oder Bargeld gelingt. Dabei kommt es auf Eigentumsverhältnisse nicht an, da § 808 ZPO bei der Sachpfändung lediglich den Gewahrsam des Schuldners verlangt. Auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hilft in diesem Zusammenhang. Gesehen werden muss allerdings, dass der Sachpfändungsauftrag vor Ort nunmehr dem Formzwang unterworfen sein kann. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter müssen also ein Auftragsformular nach Anlage 1 ZVFV und Anlage 6 ZVFV mit sich führen. Dies kann allerdings vorber...

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