Rz. 138

Während Modul D die isolierte Anordnung der Durchsuchung sowie die kombinierte Anordnung der Durchsuchung und dies zur Unzeit erlaubt, erfasst Modul E die isolierte Anordnung der Zulässigkeit der Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen.

Während sich die Durchsuchung auf eine Örtlichkeit bezieht, ist der erste Bezugspunkt der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Diese ist deshalb zu bezeichnen. Dabei wird zweckmäßigerweise auf die gesetzliche Bezeichnung der Maßnahme und die Rechtsgrundlage Bezug genommen, etwa "Sachpfändung nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 808 ZPO".

Die Anforderungen an die bestimmte Bezeichnung der Örtlichkeit und die duldungsverpflichtete Person decken sich mit denen zu Modul D, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 139

Gem. § 758a Abs. 4 ZPO beginnt die Nachtzeit um 21.00 Uhr und endet am Morgen um 06.00 Uhr. Wichtiger erscheint noch die Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen zu vollstrecken.

 

Hinweis

In der Praxis stellt sich nicht selten das Problem, dass die Gerichtsvollzieher solche, sie auch in ihrer persönlichen Lebensführung beeinträchtigenden Vollstreckungen abzuwehren versuchen. Betont der originär zuständige Gerichtsvollzieher verhindert zu sein, so kann dessen Vertreter beauftragt werden. Reklamiert auch dieser eine Verhinderung für sich, ist auf den Eilgerichtsvollzieher bei dem jeweiligen Amtsgericht zurückzugreifen. Diese Form der "Eskalation" zeigt regelmäßig Wirkung. Hier greift dann die "soziale Kontrolle" der weiter involvierten Personen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine effektive Zwangsvollstreckung verlangt, dass die Vollstreckungsorgane § 758a ZPO auch tatsächlich umsetzen, und erlaubt keine "Komfortzonen". Gläubiger wie Schuldner haben beidseits Verfassungsrechte, denen ausgewogen Geltung zu verschaffen ist.

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