Rz. 100

Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Diese können auf eine örtliche und zeitliche Beschränkung oder Anordnungen im Hinblick auf Dritte bezogen sein, die sich ggf. in den Räumlichkeiten aufhalten.

 

Rz. 101

Ausfertigungen des Beschlusses werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses erteilt. Da der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Anordnung nach § 758 Abs. 1 ZPO zum Beginn der Zwangsvollstreckung vorzeigen muss, ist es zwingend, eine Ausfertigung des Beschlusses und dessen Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher zu beantragen. Anderenfalls scheidet der Beginn der Vollstreckung mit der Durchsuchung aus.

 

Rz. 102

Die Anordnungen des Gerichts sind grundsätzlich von diesem an den Gläubiger und von dem Gläubiger an den Gerichtsvollzieher zu übermitteln, der dann auch entsprechend zu beauftragen ist. Es kann aber zusätzlich beantragt werden, die Durchsuchungsanordnung oder die Anordnung der Vollstreckung zur Unzeit unmittelbar an den Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Zusätzliche Kosten entstehen insoweit nicht. Der Zusatzantrag ist grundsätzlich zweckmäßig und sinnvoll, da die beantragten Anordnungen genau hierauf ausgerichtet sind. Anders als beim Haftbefehl macht es in der Regel keinen Sinn, dem Schuldner das Vorliegen der richterlichen Anordnung nach § 758a ZPO zu signalisieren, um ihn auf dieser Grundlage zu einer Vollzahlung oder einer gütlichen Erledigung zu motivieren. Die Praxis zeigt, dass solche Hinweise nahezu durchgängig unbeachtet bleiben. Die Ergebnisse von Durchsuchungen und von Vollstreckungen zur Unzeit, von denen der Schuldner vorher Kenntnis hatte, deuten eher darauf hin, dass der Schuldner solche Hinweise nutzt, zugriffsfähiges Vermögen der Vollstreckung zu entziehen.

 

Hinweis

Die verweigerte Durchsuchung oder das Nichtantreffen des Schuldners darf nicht reflexartig zu Anträgen nach § 758a ZPO führen. Vielmehr muss gut abgewogen werden, welches Ziel verfolgt wird und ob die Antragstellung vor diesem Hintergrund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

 

Rz. 103

Von zentraler Bedeutung ist der dritte zusätzliche Antrag. Dem Schuldner ist nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich zu dem Antrag rechtliches Gehör zu gewähren. Die Sicherung gefährdeter Gläubigerinteressen kann jedoch als Ausnahme von der Regel eine vorherige Anhörung des Schuldners ausschließen.[31] Das ist dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner die Information nutzt, um vollstreckbare Gegenstände dem Vollstreckungszugriff des Gerichtsvollziehers und damit des Gläubigers zu entziehen. Bei der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls wird zu sehen sein, dass auch der Gerichtsvollzieher in der Regel ohne vorherige Ankündigung die Vollstreckung betreibt und dem Schuldner vor der Verwertung gepfändeter Gegenstände hinreichend Rechtsschutzmöglichkeiten – auch im einstweiligen Rechtsschutz – zur Verfügung stehen. Darzulegen wären auch Tatsachen, die Ansätze zur rein tatsächlichen Vollstreckungsvereitelung durch den Schuldner aus der Vergangenheit belegen.

[31] BVerfG v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80, NJW 81, 2111, 2112 m.w.N.; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 758a Rn 24.

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