Rz. 137

Die Ermächtigung zur Durchsuchung der im Modul D näher bezeichneten Örtlichkeit begründet grundsätzlich nur eine Durchsuchung zu Tagzeit, d.h. zwischen 6:00 Uhr morgens und 21:00 Uhr abends.

Insbesondere die Durchsuchung bei erwerbstätigen Schuldnern, deren Agieren darüber hinaus die rein tatsächliche Vollstreckungshinderung[36] zum Ziel hat (Verweigerung der Durchsuchung), verspricht allerdings in diesem Zeitfenster selten einen Erfolg. Die zwangsweise Durchsuchung verursacht demgegenüber regelmäßig unverhältnismäßige Kosten. Es ist deshalb sachgerecht, in solchen Konstellationen die Option zu nutzen, die Vollstreckung außerhalb der Tagzeit sowie an Sonn- und Feiertagen durchzuführen.

[36] Nicht im strafrechtlichen Sinne der Vollstreckungsvereitelung gemeint.

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